Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

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Feb 27

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein “grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis” der persönlichen Daten auf dem heimischen PC festgestellt und damit die Online-Durchsuchung via Remote Forensic Software formerly known as Bundestrojaner wie sie im Verfassungsschutzgesetz von NRW vorgesehen war für nichtig erklärt.

Das stärkt mein Vertrauen in diesen Staat doch wieder enorm.
Passend dazu ein Zitat von Altkanzler Helmut Schmidt:

Und trotzdem hat Churchill recht: Die Demokratie ist die schlechteste aller Regierungsformen – abgesehen von denen, die wir schon vorher ausprobiert haben.

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2 Antworten zu ““grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis””

  1. iKArus GERMANY Windows XP Mozilla Firefox 2.0.0.12 sagt:

    Du hast diesbezüglich noch Vertrauen zu unserem Staat?

    Sorry, auch wenn diese Pressemitteilung hoffen lässt, aber hast Du bereits z.B. die Vorratsdatenspeicherung und das BKA-Gesetz verdrängt?

  2. -,Rolle GERMANY Windows XP Internet Explorer 6.0 sagt:

    Das BKA-Gesetz soll (Aussage Bundesinnenminister Schäuble) entsprechend dem Urteil angepasst werden.
    Nur ist das Thema eben nicht als nichtig erklärt worden. Das Gesetz aus NRW wurde ausgebremst, soweit richtig. Für alles Andere muss jetzt “lediglich” eine richterliche Genehmigung unter der Maßgabe eingeholt werden, dass eine “konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut” besteht.

    Soweit ich informiert bin – Juristen oder generell besser Informierte mögen mich da ggf. korrigieren – gibt es hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre (Hausdurchsuchungen sind so etwas) eine Regelung, das bei wenn “Gefahr im Verzug” ist, der Genehmigungsweg auch massiv abgekürzt werden kann.

    Im Klartext bedeutet das für mich. Die sog. “Online Durchsuchung” ist prinzipiell nicht vom Tisch, es wurde nur Regeln für Ihre Anwendung definiert.
    Was uns nicht davor schützt, dass diese Regeln ggf. nicht eingehalten werden …

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